Verwenderanzeige § 32 MessEG

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Laut § 32 MessEG besteht eine Anzeigepflicht für Verwender von Messgeräten im Anwendungsbereich von MessEG und MessEV. Die einfachste Möglichkeit ist die Anzeige über die zentrale Anmeldeplattform der deutschen Eichbehörden.

Onlineformular Verwenderanzeige: