Laut § 32 MessEG besteht eine Anzeigepflicht für Verwender von Messgeräten im Anwendungsbereich von MessEG und MessEV. Die einfachste Möglichkeit ist die Anzeige über die zentrale Anmeldeplattform der deutschen Eichbehörden.
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg