Konformitätsbewertungsstelle 0106

Für jedes Messgerät, dessen Verwendungszweck in der Richtlinie 2014/32/EU (Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt) oder in der Richtlinie 2014/31/EU (Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt) beschrieben ist, muss vor der erstmaligen Bereitstellung im EU-Binnenmarkt (dem Inverkehrbringen) der Nachweis erbracht werden, dass es die wesentlichen Anforderungen der betreffenden Richtlinie erfüllt.

Zuständig für die Bestätigung der Erfüllung wesentlicher Anforderungen einer Richtlinie sind die von der EU-Kommission benannten Konformitätsbewertungsstellen (Notified body).

Das LME Berlin-Brandenburg ist bei der EU-Kommission als Konformitätsbewertungsstelle für die Richtlinien 2014/32/EU und 2014/31/EU benannt und hat die Kennnummer 0106.

Die Bewertung der Konformität von Messgeräten, für die das LME BE-BB eine Benennung hat, muss beauftragt werden. Auftragsberechtigt sind nach § 23 sowie § 24 MessEG Hersteller und deren Bevollmächtigte!

Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterzeichneten Auftrag elektronisch - KBS[at]lme.berlin-brandenburg.de oder postalisch an die Konformitätsbewertungsstelle!

Aufträge nach internationalen Richtlinien

CE-M-18 Symbol

© LME BE-BB

Auftrag zur Konformitätsbewertung nach RL 2014/31/EU (NAWID)

Für:

  • Nichtselbsttätige elektromechanische und mechanische EU-Waagen (Modul F oder F1)

Folgende Unterlagen sind dem Auftrag beizufügen:

    • Baumusterprüfbescheinigung / innerstaatliche Bauartzulassung in deutscher Sprache oder im Original mit deutscher Übersetzung
    • Prüfschein der Wägezellen
    • Muster vom Typenschild
    • ggf. Vollmacht vom Hersteller
    • ggf. Bedienungsanleitung
    • ggf. Kompatibilitätsnachweis möglichst in der originalen Excel-Datei

Auftrag zur Konformitätsbewertung nach RL 2014/32/EU (MID)

Für:

  • Selbsttätige EU-Waagen nach Richtlinien 2014/32/EU, Anhang VIII (Modul F oder F1)

Dies betrifft selbsttätige Waagen für Einzelwägungen, zur Gewichtsauszeichnung, zur Preisauszeichnung, zum Abwägen, zum Totalisieren, zum kontinuierlichen Totalisieren, Kontrollwaagen und Gleiswaagen

  • EU-Flüssigkeitsmessanlage nach Richtlinien 2014/32/EU, Anhang VII (Modul F)
  • EU-Gaszähler ohne und mit eingebauter Temperaturumwertung, Anhang IV,
    Teil I (Modul F)

Aufträge nach nationalen Gesetzen und Richtlinien

DE-M-18

© LME BE-BB

Auftrag zur Konformitätsbewertung von Taxametern & Wegstreckenzählern

Für:

  • Taxameter einschl. Wegstreckensignalgeber in Kfz. (Modul F1)
  • Wegstreckenzähler in Miet-Kfz. (Modul F)

Auftrag zur Konformitätsbewertung nach MessEG

Für:

  • Brennwertmessgeräte
  • Dosimeter (Diagnostikdosimeter, Personendosimeter, ortsveränderliche Ortsdosimeter)
  • E-Mobilität: Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität
  • Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip
  • Füllstandsmessgeräte für Lagerbehälter
  • Gasbeschaffenheitsmessgeräte
  • Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen
  • Kraftstoffzapfsäulen für Hochdruck-Erdgas oder Wasserstoff
  • Lagerbehälter (F1)
  • Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte
  • Mengenumwerter (Brennwert-, Dichte-, Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter)
  • Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen
  • Rotlichtüberwachungsanlagen
  • Schallpegelmesser und Schallkalibratoren
  • Selbstbedienungseinrichtung für Straßenzapfsäulen
  • Temperaturmesseinrichtungen in Tankanlagen
  • Volumenmessgeräte für Milch und Amylalkohol
    zur butyrometrischen Fettbestimmung (F1)
  • Weg-Zeit-Messgeräte

Informationsmaterial:

Allgemeine Geschäftsbedingungen des LME BE-BB (AGB)
Entgeltregelung des LME BE-BB (ab 01.07.2021)

Für weitere Messgerätearten sind Konformitätsbewertungsstellen (KBS) auf der AGME-Homepage unter allgemeinen Fachinformationen genannt.
(siehe „Liste der von den KBS der deutschen Eichbehörden angebotenen Konformitätsbewertungsverfahren“)