Für jedes Messgerät, dessen Verwendungszweck in der Richtlinie 2014/32/EU (Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt) oder in der Richtlinie 2014/31/EU (Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt) beschrieben ist, muss vor der erstmaligen Bereitstellung im EU-Binnenmarkt (dem Inverkehrbringen) der Nachweis erbracht werden, dass es die wesentlichen Anforderungen der betreffenden Richtlinie erfüllt.
Zuständig für die Bestätigung der Erfüllung wesentlicher Anforderungen einer Richtlinie sind die von der EU-Kommission benannten Konformitätsbewertungsstellen (Notified body).
Das LME Berlin-Brandenburg ist bei der EU-Kommission als Konformitätsbewertungsstelle für die Richtlinien 2014/32/EU und 2014/31/EU benannt und hat die Kennnummer 0106.
Die Bewertung der Konformität von Messgeräten, für die das LME BE-BB eine Benennung hat, muss beauftragt werden. Auftragsberechtigt sind nach § 23 sowie § 24 MessEG Hersteller und deren Bevollmächtigte!
Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterzeichneten Auftrag elektronisch - KBS[at]lme.berlin-brandenburg.de oder postalisch an die Konformitätsbewertungsstelle!
Auftrag zur Konformitätsbewertung nach RL 2014/31/EU (NAWID)
Für:
Folgende Unterlagen sind dem Auftrag beizufügen:
Auftrag zur Konformitätsbewertung nach RL 2014/32/EU (MID)
Für:
Dies betrifft selbsttätige Waagen für Einzelwägungen, zur Gewichtsauszeichnung, zur Preisauszeichnung, zum Abwägen, zum Totalisieren, zum kontinuierlichen Totalisieren, Kontrollwaagen und Gleiswaagen
Auftrag zur Konformitätsbewertung von Taxametern & Wegstreckenzählern
Für:
Auftrag zur Konformitätsbewertung nach MessEG
Für:
Allgemeine Geschäftsbedingungen des LME BE-BB (AGB)
Entgeltregelung des LME BE-BB (ab 01.07.2021)
Für weitere Messgerätearten sind Konformitätsbewertungsstellen (KBS) auf der AGME-Homepage unter allgemeinen Fachinformationen genannt.
(siehe „Liste der von den KBS der deutschen Eichbehörden angebotenen Konformitätsbewertungsverfahren“)
Konformitätsbewertung
KBS 0106