Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist der beschleunigte Ausbau umweltfreundlicher Antriebstechnologien. Dazu hat die Bundesregierung in den letzten Jahren die Entwicklung alternativer Antriebe mit mehr als zwei Milliarden Euro gefördert. Die in diesem Kontext gemeinsam mit der Automobilindustrie gegründete "Nationale Plattform Elektromobilität" (NPE) begleitet den Prozess.
Entwicklungsschwerpunkte sind Elektrofahrzeuge, die zum „Betanken“ der Fahrzeuge notwendige Ladeinfrastruktur sowie Dienstleistungen.
Nach dem Energieerhaltungssatz ist es unerheblich, woher die für die Fortbewegung eines Fahrzeuges notwendige Energie stammt. Wie hoch die für die Fortbewegung von Fahrzeugen benötigte Energie ist, lässt sich leicht aus der Höhe der Mineralölsteuer ableiten. Im Jahr 2017 betrug diese 41 Milliarden Euro. Es liegt auf der Hand, dass die zur Betankung der Elektrofahrzeuge benötigte elektrische Energie nicht ungemessen und kostenlos abgegeben werden kann.
Zur Sicherung des Verbraucherschutzes und der Wettbewerbsgleichheit hat der REA mit dem Dokument 6-A am 16. März 2017 die „Regeln und Erkenntnisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich der E-Mobilität“ ermittelt.
Dieses Dokument behandelt verwendete Messgeräte, Zusatzeinrichtungen und Messwerte, die bei der Lieferung von Elektrizität zur Beladung eines Elektromobils die Anforderungen des Mess- und Eichrechts zu erfüllen haben.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 der MessEV ist das MessEG auf Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr bei der Lieferung der Elektrizität anzuwenden. Mit dieser Festlegung hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich „nur“ Messgeräte für elektrische Messgrößen wie elektrische Arbeit, Strom und Spannung sondern auch die Zeit eingeschlossen, sofern sie zur Berechnung des Preises bei der Lieferung von Elektrizität benötigt wird. Eine Gleichsetzung von Ladeeichrichtungen, deren Geschäftsmodell ausschließlich zeitbasiert ist, mit von der Eichpflicht ausgenommenen Parkuhren verbietet sich damit.
Voraussetzung für das Inverkehrbringen und Verwenden von Messgeräten im Anwendungsbereich der Elektromobilität ist ein Konformitätsnachweis nach den Modulen B und D oder B und F.
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg